Antrags auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheid
Die Überschreitung von Zahlungsfristen ist inzwischen gängige Praxis geworden und kann sowohl für Firmen als auch für Privatpersonen zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen. Deshalb sollten Sie bereits bei geringfügiger Überschreitung von Zahlungszielen sofort reagieren. Die Chance, noch zu ihrem Geld zu kommen, ist umso größer, je weniger Zeit seit Fälligkeit der Forderung vergangen ist. Wir können aus Erfahrung sagen: Je älter die Forderung ist, desto geringer ist die Chance, sie beizutreiben. Außerdem hat sich gezeigt, dass ein Schuldner in aller Regel versucht, den Gläubiger zu befriedigen, der am lästigsten ist.
Sie können natürlich das eigene Büropersonal mit dem Forderungsmanagement betrauen. Das Inkassomanagement durch das eigene Personal ist regelmäßig die teuerste und schlechteste Lösung, um Ihre Forderung zu realisieren. Sie binden kostenintensive Arbeitskräfte, die darüber hinaus grundsätzlich nicht über das notwendige Fachwissen und Erfahrungen verfügen. Vertrauenswürdige Inkassobüros liefern zweifellos gute Arbeit. Wird jedoch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erforderlich bzw. legt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, sind die Möglichkeiten der Inkassobüros erschöpft. Außerdem sind die durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens anfallenden Kosten oft nur noch in der Höhe zu erstatten, die bei einer sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären.
Wird eine Forderung zuerst einem Inkassounternehmen übertragen und dann zur gerichtlichen Beitreibung an einen Anwalt weitergegeben, so sind nur die für den Rechtsanwalt anfallenden Kosten zu erstatten. Die Kosten für den Inkassoversuch hat der Gläubiger zu tragen. Dies hatte das Oberlandesgericht Dresden bereits 1993 entschieden, als es sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auseinander gesetzt hatte: "Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten".
Das Gericht kam somit zu dem Ergebnis, dass eine Verpflichtung für den Schuldner zur Erstattung der Inkassokosten nicht entsteht, sofern nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muß, wenn der Gläubiger ein Unternehmen ist oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung. Das Gericht läßt dabei offen, ob bei der Erhebung der Inkassokosten ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht seitens des Gläubigers vorliegt oder ob bereits ein dem Schuldner zuzurechnender Schaden zu verneinen ist.
Durch die direkte Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei vermeiden Sie das Risiko der Nichtübernahme von Kosten. Zudem wird erst einmal geprüft, ob die Forderung überhaupt durchsetzbar ist. http://www.antrag-auf-mahnbescheid.de/info.html
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- Eingetragen am:
- 20.08.2014
- Aktualisiert am:
- 05.10.2017