Klage/ Abmahnung wegen Verstoß gegen Impressumspflicht abgewiesen
Keine Impressumspflicht für ausländische Dienstanbieter
Für einen Webseitenbetreiber aus einem Nicht-EU-Staat besteht nicht die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Das Landgericht Siegen hat entschieden, dass ausländische Dienstanbieter aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzip nicht verpflichtet sind, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz wegen angeblich behaupteter Verstöße gegen Verbraucherinformationsvorschriften auf der Webseite www.kreuzfahrtausfluege.com in Anspruch. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, durch die dem Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, als Domaininhaber der Domain kreuzfahrtausfluege.com einem Dritten die Nutzung der Domain für Wettbewerbszwecke zu gestatten, wenn dort Reisedienstleistungen angeboten werden, ohne dass der Webseitenbetreiber die Pflichtangaben nach § 5 TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Webseite angibt.
Das Landgericht Siegen hat entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten weder ein Unterlassungs- noch ein Schadensersatzanspruch zustehen.
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB setze voraus, dass ein Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und von dort aus, bestellbar über das Internet, Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbietet, verpflichtet ist, die Verbraucherinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten.
Ausländische Diensteanbieter seien allerdings aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG manifestierten Herkunftslandsprinzips nicht verpflichtet, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten.
Sobald sich eine wirtschaftliche Aktivität auf das Gebiet mehrerer Staaten auswirke, so bestehe die Gefahr, dass sie dort jeweils unterschiedlich beurteilt und damit der Wirtschaftsverkehr durch Anforderungen verschiedenster Art behindert wird.
„Das gemeinschaftsrechtliche Herkunftslandprinzip erlaubt dagegen eine einheitliche Beurteilung. Danach soll jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass die von seinem Gebiet ausgehende Aktivität den gemeinschaftsrechtlichen Regeln entspricht; er übernimmt also die Aufsicht. Aus anderen Mitgliedstaaten stammende Aktivitäten dürfen nicht aus Gründen behindert werden, die in den durch Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch eine Richtlinie koordinierten Bereich fallen. Daher ist für inländische Aktivitäten ein einheitlicher Mindeststandard einzuhalten, in ausländische Aktivitäten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden. ……
…..Das anwendbare Recht richtet sich in diesem Fall vielmehr nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Insoweit ist entscheidend, dass das Vertragsstatut im Falle des Vertragsschlusses eines deutschen Verbrauchers mit einem Diensteanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und Ausflüge für Touristen von Kreuzfahrten in Ägypten über das Internet anbietet, gem. Art. 29 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 4 lit. a) i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. a) Rom-I-VO ägyptischem Recht unterfällt. ……..Unterfällt mithin der gewünschte Vertragsabschluss des deutschen Verbrauchers ägyptischem Recht, gilt bezüglich der insoweit geforderten Verbraucherinformationsvorschriften nichts anderes. “
Es sei schließlich zu beachten, so das Gericht, dass die in § 5 Nr. 1 TMG geforderten Informationen auf deutsche Dienstanbieter zugeschnitten sind und es – wie vom Beklagten eingewandt – in Ägypten entsprechende Informationen unter Umständen gar nicht gibt.
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