Ein rein pflanzliches Produkt darf als Käse-Alternative beworben werden. Dies sei weder unlauter noch eine irreführende Werbung für den Verbraucher, entschied das OLG Celle.
Die Bezeichnung veganer Lebensmittel beschäftigte die Gerichte schon bis zum Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hatte 2017 entschieden, dass rein pflanzliche Produkte beispielsweise nicht als Milch oder Joghurt bezeichnet werden dürfen. Auch Kombinationen wie Tofubutter oder Veggie-Cheese sind demnach unzulässig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Ein Unternehmen hatte seine rein pflanzlichen Produkte nun als „vegane Käse-Alternative“ oder „gereifte Käse-Alternative“ beworben. Dies hielt der Kläger mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH für unlauter und irreführend. Auch die Bezeichnung „Käse-Alternative“ stelle eine unzulässige Kombination dar.
Die Unterlassungsklage war bereits in erster Instanz gescheitert. Auch das OLG Celle erklärte mit Beschluss vom 06.08.2019, dass es beabsichtige, die Klage abzuweisen. Für den Verbraucher sei die Verwendung des Begriffs Alternative eine Klarstellung, dass es sich bei dem Produkt eben nicht um Käse, sondern um etwas anderes handele (Az.: 13 U 35/19).
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